Art. 2 § 13 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zuständigkeit

§ 13.

Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern

  1. 1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;
  2. 2. an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;
  3. 3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundeskanzler;
  4. 4. an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121096

alte Dokumentnummer

N7198320695J

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