§ 3.
(1) Die Mittel des Fonds sind in der Form zu verwenden, daß der Aktiengesellschaft - dem jeweiligen Finanzmittelbedarf entsprechend - die erforderlichen Geldbeträge in Form von Gesellschaftskapital, aktienrechtlichen Genußrechten oder Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Entscheidung und die unmittelbare Durchführung der Förderung im Einzelfall obliegt ausschließlich der Aktiengesellschaft.
(3) Die Landesregierung hat bei der Gründung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Gesellschaft die gem. Abs. 1 erhaltenen Mittel der bgld. Wirtschaft für folgende Zwecke zur Verfügung stellt:
- a) die Beteiligung beziehungsweise Übernahme der Geschäftsführung an Unternehmen aller Art, insbesondere an burgenländischen Unternehmen mit zukunftsträchtigen Geschäftszweigen, die eine entsprechende Rendite versprechen und Ertragsaussichten besitzen; dies insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital sowie die Aufbringung von Eigenkapital bei Unternehmensgründungen (Startkapital),
- b) die Finanzierung von Investitionen und Strukturänderungen sowie innovatorischer Aktivitäten im Wege von Beteiligungen gem. lit. a, insbesondere die Förderung des Auf- und Ausbaues von industriell-gewerblichem Forschungs-, Entwicklungs- und Technologiepotential und der entsprechenden Einrichtungen, Kapazitäten und Arbeitsbereiche sowie die Förderung der aktiven und passiven Weitergabe dieser Information an Interessierte,
- c) die Abschichtung von Gesellschaftern zwecks Fortführung von Unternehmen,
- d) die Erarbeitung von Unternehmensplänen und -grundlagen,
- e) die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen,
insbesondere Geschäftsanteilen und Aktien,
- f) die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen im Sinne der Tätigkeiten gemäß diesem Betriebsgegenstand,
- g) die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Innovations- und Gewerbezentren im Bereich des Landes Burgenland für Wirtschaftsunternehmen aller Art,
- h) den Betrieb, die Übernahme und Vermittlung aller mit dem Gesellschaftszweck in Verbindung stehenden Geschäfte.
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