2. Abschnitt
Anspruchsberechtigte Personen
Personenkreis
§ 3
(1) Voraussetzungen für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, daß der Anspruchswerber
- 1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
- b) seinen ordentlichen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat und
- c) nicht eine der in § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hat oder
- 2. unter der Voraussetzung der Z 1 lit. c einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbeitrag (auf Pensionsleistungen) aufgrund eines anderen Burgenländischen Landesgesetzes erhält.
(2) Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen jedenfalls die Personen:
- 1. die einen privatrechtlichen Anspruch oder eine privatrechtliche Anwartschaft auf eine pflegebezogene Geldleistung gegenüber einem Betrieb, Unternehmen oder dergleichen erworben haben und aus diesem Grund nicht in § 3 Abs. 1 BPGG Berücksichtigung gefunden haben, oder
- 2. die aufgrund des Pflegegeldgesetzes eines anderen Bundeslandes auch bei ordentlichen Wohnsitz im Burgenland Anspruch auf Pflegegeld haben oder hätten.
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
- 1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
- 2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind, als Staatsbürger in dem betreffenden Staat oder
- 3. Fremde, denen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. Nr. 8/1992, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 838/1992, Asyl gewährt wurde, oder
- 4. durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(5) Der ordentliche Wohnsitz eines Anspruchswerbers ist im Burgenland begründet, wenn er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, das Burgenland bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen, hier niedergelassen hat. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(6) Bei minderjährigen Anspruchswerbern gilt folgende Regelung:
- 1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den ordentlichen Wohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland teilen sie den ordentlichen Wohnsitz der Mutter.
- 2. Uneheliche Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Mutter; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland oder wenn sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters angehören, teilen sie dessen ordentlichen Wohnsitz.
- 3. Bei Tod beider Elternteile oder deren Aufenthalt im Ausland teilen minderjährige Anspruchswerber den ordentlichen Wohnsitz der Person, deren Haushalt sie tatsächlich angehören; in Ermangelung eines solchen teilen sie den ordentlichen Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters.
(7) Hat ein volljähriger Anspruchswerber oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines minderjährigen Anspruchswerbers abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt der ordentliche Wohnsitz dann als im Burgenland begründet, wenn sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung am längsten im Burgenland aufgehalten hat. Wird ein Anspruchswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 stationär gepflegt, so gilt der ordentliche Wohnsitz dann als im Burgenland begründet, wenn sich der Anspruchswerber in den letzten zwölf Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung am längsten im Burgenland aufgehalten hat.
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