2. Abschnitt
Anspruchsberechtigte Personen
Personenkreis
§ 3
(1) Voraussetzungen für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, daß der Anspruchswerber
- 1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
- b) seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland hat und
- c) nicht eine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1998, angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hat oder
- 2. unter der Voraussetzung der Z 1 lit. c einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbeitrag (auf Pensionsleistungen) aufgrund eines anderen Burgenländischen Landesgesetzes erhält.
(2) Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen jedenfalls die Personen:
- 1. die einen privatrechtlichen Anspruch oder eine privatrechtliche Anwartschaft auf eine pflegebezogene Geldleistung gegenüber einem Betrieb, Unternehmen oder dergleichen erworben haben und aus diesem Grund nicht in § 3 Abs. 1 BPGG Berücksichtigung gefunden haben, oder
- 2. die aufgrund des Pflegegeldgesetzes eines anderen Bundeslandes auch bei einem Hauptwohnsitz im Burgenland Anspruch auf Pflegegeld haben oder hätten.
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
- 1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
- 2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind, als Staatsbürger in dem betreffenden Staat oder
- 3. Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 110/1998, Asyl gewährt wurde, oder
- 4. durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. § 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 sind nicht anzwenden.
(5) Bei minderjährigen Anspruchswerbern gilt folgende Regelung:
- 1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
- 2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod der Mutter oder deren Aufenthalt im Ausland oder wenn sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters angehören, teilen sie dessen Hauptwohnsitz.
- 3. Bei Tod beider Elternteile oder deren Aufenthalt im Ausland teilen minderjährige Anspruchswerber den Hauptwohnsitz der Person, deren Haushalt sie tatsächlich angehören; in Ermangelung eines solchen teilen sie den ordentlichen Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters.
(6) Wird ein Anspruchswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 stationär gepflegt, so hat er Anspruch auf Pflegegeld nur dann, wenn er vor Aufnahme in die Einrichtung zumindest sechs Monate seinen Hauptwohnsitz im Burgenland hatte.
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