Art. 1 § 3 WiföG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3

Förderungsschwerpunkte

(1) Zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele ist eine möglichst effektive Förderung insbesondere in folgenden Schwerpunktbereichen vorzunehmen:

  1. 1. Innovation und Technologie
  2. 2. Forschung und Entwicklung
  3. 3. Umwelt und Ökologie
  4. 4. Internationalisierung
  5. 5. Verbesserung der Wirtschaftsstruktur burgenländischer Klein- und Mittelbetriebe
  6. 6. Infrastruktur

(2) Zur Erreichung des im § 2 genannten Zieles können Förderungen insbesondere für folgende Vorhaben gewährt werden:

  1. 1. Schaffung und Erweiterung von Tourismusbetrieben und Tourismuseinrichtungen
  2. 2. Maßnahmen, die eine Qualitätsverbesserung des Tourismusangebots erreichen
  3. 3. Maßnahmen, die das Tourismusangebot bereichern
  4. 4. Beratung, Ausbildung, Weiterbildung und Schulung von Managern und Tourismuspersonal
  5. 5. Ausbau von Organisations- und Managementstrukturen
  6. 6. Schaffung und Unterstützung von Vertriebsmaßnahmen.

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