Art. 1 § 3 Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1985

Kündigungsbeschränkungen

§ 3.

Hat der Landesvertragsbedienstete bereits 15 Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zum Land zugebracht und die für die Landesbeamten, die sich in einer der Verwendung des Vertragsbediensteten entsprechenden Verwendung befinden, für die Anstellung bzw. Definitivstellung jeweils vorgeschriebene Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt, so ist der Dienstgeber ausschließlich aus den im § 32 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 genannten und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 anzuwendenden Gründen zur Kündigung berechtigt.

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