Anlage 2
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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEG FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 1. Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele und der Setzung von Schwerpunktbereichen sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbildung und des Alters der Schüler zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler gemäß den einschlägigen
Bestimmungen sind zu beachten.
Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Semestern gegliedert)
und Didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes.
Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag des Kollegs sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.
- 2. Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.
Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung,
- Interkulturelles Lernen,
- Leseerziehung und Sprecherziehung,
- Medienerziehung,
- Musische Erziehung,
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung),
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern),
- Umwelterziehung,
- Verkehrserziehung,
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt,
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken,
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung),
- Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik, allenfalls Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.
- 3. Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen. Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf eine Schulstufe zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.
Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Semesterplanung und mittelfristige Planungen.
In der Semesterplanung erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.
Die Semesterplanung ist während des Semesters durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Semesterplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.
Bei der Semesterplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Vorbildung und Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Gemeinsame Planung mit Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände sind wünschenswert.
- 4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand "Religion"), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
- 1. Der Pflichtgegenstand "Religion" ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
- 2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden;
Unterrichtsgegenstände mit nur einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Kollegs für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplans jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An den Kollegs für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.
An Kollegs für Berufstätige kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Pflichtgegenstand "Instrumentalunterricht" zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden wobei das Bildungsziel des Kollegs für Sozialpädagogik besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.
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