Anlage 2 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Anlage 2

— II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Das Kolleg für Sozialpädagogik hat gemäß den §§ 102 und 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolvent/inn/en von höheren Schulen zu Sozialpädagog/inn/en auszubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, Erziehungs-, Entwicklungs- und Integrationsaufgaben im sozialpädagogischen Berufsfeld zu erfüllen.

Durch die Ausrichtung aller Unterrichtsgegenstände auf das angestrebte Berufsziel und die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen soll jene Bildungswirkung erzielt werden, die dem Bildungsauftrag des Kollegs für Sozialpädagogik entspricht.

Der pädagogisch-didaktische Schwerpunkt des Bildungsganges verlangt eine intensiv praxisbezogene Ausbildung in allen Unterrichtsgegenständen, die über die Vermittlung fachspezifischer Lehrinhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, der Emotionalität und Innovationsfähigkeit leistet und so die Schüler zur Ausübung des Berufes befähigt.

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