Anlage 1 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 09.2.2008

Anlage 1

Anhang I

1

E 420

Sorbit

i) Sorbit

ii) Sorbitsirup

 

E 421

Mannit

 

E 953

Isomalt

 

E 965

Maltit

i) Maltit

ii) Maltitsirup

 

E 966

Lactit

 

E 967

Xylit

 

E 968

Erythrit

2

E 950

Acesulfam K (Acesulfam)

3

E 951

Aspartam

4

E 952 *1)

Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat)

5

E 954 *1)

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (Saccharin)

6

E 957

Thaumatin

7

E 959

Neohesperidin DC

8

E 955

Sucralose

9

E 962 *5)

Aspartam-Acesulfamsalz

Ware

Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw. mg/l *1) *2) *5)

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis *2)

 

350

600

250

80

 

30

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten *2)

 

350

600

250

80

 

50

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis *2)

 

350

600

250

80

 

30

300

350 (a)

- ,,Gaseosa'': nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen *2)

    

100

    

- Bier brennwertvermindert *2)

 

25

25

   

10

10

25 (b)

- Bier alkoholfrei bzw. mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2% vol;

- „Biere de table/Tafelbier/Table Beer'' (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen ,,Obergäriges Einfachbier'';

- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten pro Liter, ausgedrückt in NaOH;

- dunkles Bier nach Art ,,oud bruin'';

für alle Biere gilt *4)

 

350

600

 

80

 

10

250

350 (a)

- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der geltenden Fassung, unterliegen *2)

 

350

600

250

80

 

30

250

350 (a)

- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15%

 

350

600

 

80

 

30

250

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Basis von Wasser

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf Basis von Obst, Gemüse, Eiern, Getreide, Fetten

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten

*3)

350

1000

250

100

 

50

400

350 (a)

- Zuckerwaren ohne Zuckerzu-

satz

*3)

500

1000

 

500

50

100

1000

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugnisse auf Kakaobasis

*3)

        

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

*3)

500

2000

 

500

50

100

800

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

*3)

1000

2000

 

300

 

150

1000

1000 (a)

- Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform

 

500

     

200

 

- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

 

2500

6000

 

3000

 

400

2400

2500 (a)

- stark aromatisierte Rachenerfrischungs- pastillen ohne Zuckerzusatz

  

2000

    

1000

 

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide

*3)

        

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstückserzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15% und einem Kleieanteil von mindestens 20%

 

1200

1000

 

100

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-,

Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

*3)

1000

1000

500

200

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren

*3)

        

- Essoblaten

 

2000

1000

 

800

  

800

1000 (b)

- Eistüten und Waffeln ohne Zuckerzusatz

 

2000

  

800

 

50

800

 

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

*3)

800

800

 

100

50

50

320

800 (b)

- Kaugummi ohne Zuckerzusatz

*3)

2000

5500

 

1200

50

400

3000

2000 (a)

- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

*3)

1000

1000

1000

200

 

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven

 

350

1000

1000

200

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen

 

350

1000

250

200

 

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind

*3)

        

- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

 

200

300

 

160

 

100

180

200 (a)

- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren

 

200

300

 

160

 

30

120

200 (a)

- „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

 

350

500

 

100

 

50

200

500 (b)

- Saucen

*3)

350

350

 

160

 

50

450

350 (b)

- Brennwertverminderte Suppen *2)

 

110

110

 

110

 

50

45

110 (b)

- Feinkostsalat

 

350

350

 

160

 

50

140

350 (b)

- Senf

*3)

350

350

 

320

 

50

140

350 (b)

- Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke

*3)

        

- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke

*3)

1000

1700

1600

170

 

150

700

1000(a)

- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgF

 

450

800

400

240

 

100

320

450 (a)

- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF

 

450

1000

400

200

 

100

400

450 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in fester Form

*3)

500

2000

500

500

 

100

800

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in flüssiger Form

 

350

600

400

80

 

50

240

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

 

2000

5500

1250

1200

400

400

2400

2000 (a)

*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

*2) Bei den mit *2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4

*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5

*5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet).

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