Anhang I SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1999

Anhang I

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Nr. EG-Nr. Bezeichnung

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1 E 420 Sorbit

i) Sorbit

ii) Sorbitsirup

E 421 Mannit

E 953 Isomalt

E 965 Maltit

i) Maltit

ii) Maltitsirup

E 966 Lactit

E 967 Xylit

2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam)

3 E 951 Aspartam

4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und

Ca-Salze (Cyclamat)

5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze

(Saccharin)

6 E 957 Thaumatin

7 E 959 Neohesperidin DC

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Höchstmengen an Süßungsmitteln in

Ware mg/kg bzw. mg/l 1) *2)

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1 2 3 4 5 6 7

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- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte

Getränke auf

Wasserbasis *2)...... 350 600 400 80 30

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf der Basis von

Milch und

Milchprodukten *2)... 350 600 400 80 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Getränke

auf Fruchtsaftbasis

*2).................. 350 600 400 80 30

- „Gaseosa'':

nicht-alkoholisches

Getränk auf

Wasserbasis, mit

Zusatz von

Kohlensäure,

Süßungsmittel und

Aromen *2)........... 100

- Bier

brennwertvermindert

*2).................. 25 25 10

- Bier alkoholfrei bzw.

mit einem

Alkoholgehalt von

höchstens 1,2% vol,

„Biere de

table/Tafelbier/Table

Beer'' (mit einem

Stammwürzegehalt von

weniger als 6 Grad),

ausgenommen

„Obergäriges

Einfachbier'', mit

einem Mindestsäuregehalt

von 30 Milliäquivalenten

pro Liter, dunkel

nach Art „oud bruin''

*4) ................ 350 600 80 10

- Getränke aus einer

Mischung von Bier,

Apfelwein,

Birnenwein,

Spirituosen oder

Wein und

nichtalkoholischen

Getränken,

ausgenommen jenen,

die dem

Weingesetz 1985,

BGBl. Nr. 444 in der

geltenden Fassung,

unterliegen *2)...... 350 600 250 80 30

- Spirituosen mit einem

Alkoholgehalt von

weniger als 15% ..... 350 600 80 30

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

aromatisierte

Dessertspeisen auf

Basis von Wasser .... *3) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Dessertspeisen auf

Basis von Obst,

Gemüse, Eiern,

Getreide, Fetten .... *3) 350 1000 250 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Zubereitungen auf der

Basis von Milch oder

Milchprodukten ...... *3) 350 1000 250 100 50

- Zuckerwaren ohne

Zuckerzusatz ........ *3) 500 1000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Erzeugnisse auf

Kakaobasis .......... *3)

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Kakao- oder

Trockenfruchtbasis .. *3) 500 2000 500 500 50 100

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte Süßwaren

auf Stärkebasis ..... *3) 1000 2000 500 300 150

- Brennwertverminderte

Süßwaren in Tafelform 500

- ohne Zuckerzusatz

hergestellte sehr

kleine Süßwaren zur

Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 3000 400

- stark aromatisierte

Rachenerfrischungs-

pastillen ohne

Zuckerzusatz ........ 2000

- Brennwertvermindertes

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestelltes

Frühstücksgetreide

oder

Frühstückserzeugnisse

auf der Basis von

Getreide ............ *3)

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Frühstückserzeugnisse

mit einem Faseranteil

von mehr als 15% und

einem Kleieanteil von

mindestens 20% ...... 1200 1000 100 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Brotaufstriche auf

Kakao-, Milch-,

Trockenfrucht- oder

Fettbasis ........... *3) 1000 1000 500 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte feine

Backwaren ........... *3)

- Eßoblaten ........... 2000 800

- Eistüten und Waffeln

ohne Zuckerzusatz ... 2000 800 50

- Brennwertvermindertes

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestelltes

Speiseeis ........... *3) 800 800 250 100 50 50

- Kaugummi ohne

Zuckerzusatz ........ *3) 2000 5500 1500 1200 50 400

- Brennwertverminderte

Konfitüren, Gelees

und Marmeladen ...... *3) 1000 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Obstkonserven ....... 350 1000 1000 200 50

- Brennwertverminderte

Obst- und

Gemüsezubereitungen . 350 1000 250 200 50

- Brennwertverminderte

oder ohne

Zuckerzusatz

hergestellte

Obstzubereitungen

außer solchen, die

für die Herstellung

von Getränken auf

Fruchtsaftbasis

bestimmt sind ....... *3)

- Süßsaure Obst- und

Gemüsekonserven ..... 200 300 160 100

- Süßsaure Konserven

oder Halbkonserven

von Fischen und

Marinaden von

Fischen,

Krustentieren und

Weichtieren ......... 200 300 160 30

- „Snacks'': gesalzene

und trockene

Knabbererzeugnisse

auf der Basis von

Stärke oder Nüssen

und Haselnüssen,

vorverpackt und

bestimmte Aromen

enthaltend .......... 350 500 100 50

- Saucen .............. *3) 350 350 160 50

- Brennwertverminderte

Suppen *2)........... 110 110 110 50

- Feinkostsalat ....... 350 350 160 50

- Senf ................ *3) 350 350 320 50

- Erzeugnisse für

besondere

Ernährungszwecke .... *3)

- Feine Backwaren für

besondere

Ernährungszwecke .... *3) 1000 1700 1600 170 150

- Vollständige

Zubereitungen, die

als Mahlzeit oder

Tagesration für

Übergewichte bestimmt

sind ................ 450 800 400 240 100

- Vollständige

Zubereitungen und

Ernährungszusätze,

die unter ärztlicher

Kontrolle eingenommen

werden .............. 450 1000 400 200 100

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Diätergän-

zungsstoffe in fester

Form ................ *3) 500 2000 500 500 100

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Diätergän-

zungsstoffe in

flüssiger Form ...... 350 600 400 80 50

*3)

- Verzehrprodukte/Nah-

rungsergänzungs-

mittel/Bestandteile

einer Diät auf

Vitamin-und/oder

Mineralstoffbasis in

Form von Sirup oder

Kautabletten ........ 2000 5500 1250 1200 400 400

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*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

*2) Bei den mit *2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf

Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4

*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5

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