Anlage 1 Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 1

Anlage

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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR KINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. 1. Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler gemäß

Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten.

Der Lehrplan umfaßt

  1. - die allgemeinen Bestimmungen,
  2. - das allgemeine Bildungsziel,
  3. - die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
  4. - die Stundentafel und
  5. - die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Semestern gegliedert) und didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes.
  1. 2. Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht bloß einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.

Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien“ genannt werden, sind aufzufassen:

  1. - Gesundheitserziehung
  2. - Interkulturelles Lernen
  3. - Leseerziehung und Sprecherziehung
  4. - Medienerziehung
  5. - Musische Erziehung
  6. - Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung)
  7. - Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern)
  8. - Umwelterziehung
  9. - Verkehrserziehung
  10. - Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt
  11. - Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken
  12. - Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung)
  13. - Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern
  1. 3. Unterrichtsplanung

Die Lehrerin/der Lehrer hat ihre/seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes).

Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern von der Lehrerin/vom Lehrer

  1. - die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien“),
  2. - die Auswahl der Lehrstoffe,
  3. - die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
  4. - die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
  1. - geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
  2. - die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
  3. - die Einplanung von Lernzeiten, die der Schülerin/dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
  4. - die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler;
  5. - die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
  1. - fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
  2. - die Gestaltung von Festen und Feiern,
  3. - Formen der inneren Differenzierung,
  4. - Schulveranstaltungen,
  5. - die Einbeziehung von Experten in den Unterricht.
  1. 4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

  1. 1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
  2. 2. von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Stunden abgewichen werden,
  3. 3. die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstandes Kindergartenpraxis darf nicht unterschritten werden,
  4. 4. die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der viersemestrigen Kollegausbildung darf nicht überschritten werden,
  5. 5. die Gesamtwochenstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als sechs Wochenstunden reduziert werden und
  6. 6. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf die im Abschnitt IV (Stundentafel) ausgewiesenen Gesamtwochenstunden nicht überschreiten.
  1. 1. Auf die Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist Bedacht zu nehmen.
  2. 2. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
  3. 3. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
  4. 4. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besondere Bedeutung zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008942

Dokumentnummer

NOR12109785

alte Dokumentnummer

N6199443236J

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