§ 8 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8.

(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)

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