Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.
Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40235914
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