§ 8 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8.

Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40235914

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