§ 8 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8.

(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragten Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40248401

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