Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.
(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40238980
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