§ 8 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2021

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8.

(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40238980

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