§ 8 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 8.

Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Schlagworte

Abgabenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40162727

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