Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 8.
Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40162727
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