§ 89 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Konkurseröffnung

§ 89.

(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der § 69 Abs. 2 und 3 Konkursordnung findet auf Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Der § 70 Konkursordnung gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072242

alte Dokumentnummer

N5197821005L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)