Konkurseröffnung
§ 89.
(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der § 69 Abs. 2 und 3 Konkursordnung findet auf Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Der § 70 Konkursordnung gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072242
alte Dokumentnummer
N5197821005L
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