§ 89 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Konkurseröffnung

§ 89.

(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der FMA sofort zu eröffnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021030

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)