Konkurseröffnung
§ 89.
(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087946
alte Dokumentnummer
N5199657613J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)