§ 89 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Konkurseröffnung

§ 89.

(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087946

alte Dokumentnummer

N5199657613J

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