Konkurseröffnung
§ 89.
(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der FMA sofort zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40118714
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