Konkurseröffnung
§ 89.
(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 Konkursordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der FMA sofort zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067338
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)