§ 89 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Konkurseröffnung

§ 89.

(1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 Konkursordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der FMA sofort zu eröffnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067338

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