§ 80 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Fünftes Hauptstück

RECHNUNGSLEGUNG Anwendbarkeit des HGB und des Aktiengesetzes 1965

§ 80.

Für die Rechnungslegung von

  1. 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
  2. 2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden;
  3. 3. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072215

alte Dokumentnummer

N5197820978L

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