zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5
Fünftes Hauptstück
RECHNUNGSLEGUNG Anwendbarkeit des HGB und des Aktiengesetzes 1965
§ 80.
Für die Rechnungslegung von
- 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
- 2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden;
- 3. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072215
alte Dokumentnummer
N5197820978L
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