§ 80 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3 ab 1.1.1994 § 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994; Abs. 1 ab 1.1.1995 § 119a, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994

Fünftes Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

§ 80.

(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von

  1. 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
  2. 2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 5 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden. Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083655

alte Dokumentnummer

N5199441188J

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