§ 80 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2004 § 119b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 33/2003; Abs. 3 ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000.

Fünftes Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

§ 80.

(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von

  1. 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
  2. 2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012909

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