Anwendbarkeit des HGB, des Aktiengesetzes 1965 und des SE-Gesetzes
§ 80.
(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von
- 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
- 1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
- 2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067314
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