§ 80 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994; Abs. 1 ab 1.1.1997 § 119b Abs. 3 idF BGBl. Nr. 23/1995

Fünftes Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

§ 80.

(1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von

  1. 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
  2. 2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, und kleinen Vereinen im Sinne des § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 5 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden. Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12085468

alte Dokumentnummer

N5199545024J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)