§ 74 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Wachdienstzulage

§ 74

(1) § 74.Dem Wachebeamten gebührt,

  1. 1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
  2. 2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

    eine Wachdienstzulage.

    Sie beträgt:

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in der Verwendungsgruppe I Schilling

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W 3 I 582

W 2 I 682

W 1 I 780

(2) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

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