Wachdienstzulage
§ 74
(1) § 74.Dem Wachebeamten gebührt,
- 1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
- 2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage.
Sie beträgt:
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in der Verwendungsgruppe I Schilling
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W 3 I 582
W 2 I 682
W 1 I 780
(2) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
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