Funktionszulage
§ 74
(1) § 74.Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
in der
Verwen- in der ---------------------------------------------
dungs- Funktions- 1 2 3 4
gruppe gruppe ---------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 658 768 877 988
2 768 988 1 206 1 450
3 1 098 1 645 2 300 4 000
4 1 645 2 193 2 741 4 800
5 2 193 2 741 4 386 6 690
E 1 6 2 741 3 291 5 484 7 128
7 3 291 4 386 6 580 10 940
8 5 400 7 100 10 500 17 200
9 5 800 7 700 12 000 21 500
10 6 500 9 000 15 000 27 500
11 8 000 11 500 18 000 32 000
---------------------------------------------------------------------
E 2a 1 658 768 877 988
2 768 988 1 206 1 425
3 1 098 1 645 2 193 2 741
4 1 645 2 193 2 741 3 291
5 2 193 2 741 4 386 6 690
6 2 741 3 291 5 484 7 128
7 3 291 4 386 6 580 8 773
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
- 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)