§ 74 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Funktionszulage

§ 74

(1) § 74.Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

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in der Funktionsstufe

in der

Verwen- in der ---------------------------------------------

dungs- Funktions- 1 2 3 4

gruppe gruppe ---------------------------------------------

Schilling

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E 1 1 658 768 877 988

2 768 988 1 206 1 645

3 1 864 2 632 3 838 7 677

4 2 412 3 291 5 264 10 418

5 2 632 3 509 5 702 11 185

6 3 291 4 386 7 677 12 940

7 3 838 4 935 8 224 14 257

8 8 224 10 966 16 450 23 030

9 8 773 12 064 18 094 27 416

10 10 418 13 159 19 739 33 995

11 13 159 15 352 21 932 37 284

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E 2a 1 658 768 877 988

2 768 988 1 206 1 425

3 1 098 1 645 2 193 2 741

4 1 645 2 193 2 741 3 291

5 2 193 2 741 4 386 6 690

6 2 741 3 291 5 484 7 128

7 3 291 4 386 6 580 8 773

(2) Es sind vorgesehen:

  1. 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
  2. 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
  3. 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
  4. 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).

(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe

E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. 2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten

    Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

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