Funktionszulage
§ 74
(1) § 74.Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
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in der in der Funktionsstufe
Verwen- in der ------------------------------------------------
dungs- Funktions- 1 2 3 4
gruppe gruppe ------------------------------------------------
Schilling
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E 1 1 640 747 853 960
2 747 960 1 172 1 599
3 1 812 2 559 3 731 7 463
4 2 345 3 199 5 117 10 127
5 2 559 3 411 5 543 10 873
6 3 199 4 264 7 463 12 579
7 3 731 4 797 7 995 13 859
8 7 995 10 660 15 991 22 387
9 8 528 11 727 17 589 26 651
10 10 127 12 792 19 188 33 047
11 12 792 14 924 21 320 36 244
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E 2a 1 640 747 853 960
2 747 960 1 172 1 385
3 1 067 1 599 2 132 2 665
4 1 599 2 132 2 665 3 199
5 2 132 2 665 4 264 6 503
6 2 665 3 199 5 331 6 929
7 3 199 4 264 6 396 8 528
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
- 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
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