Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
in der Ver- | in der | in der Funktionsstufe | |||
wendungs- | Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | gruppe | Euro | |||
E 1 | 1 | 63,7 | 74,5 | 85,0 | 95,9 |
| 2 | 74,5 | 95,9 | 116,9 | 159,6 |
| 3 | 180,9 | 255,5 | 372,2 | 744,8 |
| 4 | 234,1 | 319,2 | 510,6 | 1 010,7 |
| 5 | 255,5 | 340,5 | 553,2 | 1 085,1 |
| 6 | 319,2 | 425,5 | 744,8 | 1 255,3 |
| 7 | 372,2 | 478,7 | 797,6 | 1 382,8 |
| 8 | 750,2 | 1 000,4 | 1 500,9 | 2 101,2 |
| 9 | 800,2 | 1 100,7 | 1 650,8 | 2 501,2 |
| 10 | 950,8 | 1 200,5 | 1 800,8 | 3 101,4 |
| 11 | 1 200,5 | 1 400,6 | 2 001,1 | 3 401,7 |
E 2a | 1 | 63,7 | 74,5 | 85,0 | 95,9 |
| 2 | 74,5 | 95,9 | 116,9 | 138,3 |
| 3 | 106,4 | 159,6 | 212,7 | 265,9 |
| 4 | 159,6 | 212,7 | 265,9 | 319,2 |
| 5 | 212,7 | 265,9 | 425,5 | 648,9 |
| 6 | 265,9 | 319,2 | 531,8 | 691,3 |
| 7 | 319,2 | 425,5 | 638,2 | 851,1 |
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (3. Jahr),
- 4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (4. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)