§ 73f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Garantiefonds

§ 73f.

(1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.

(2) Der Garantiefonds muss mindestens betragen

  1. 1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;
  2. 2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 3,5 Millionen Euro;
  3. 3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;
  4. 4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:
  1. a) für die Lebensversicherung 3,5 Millionen Euro,
  2. b) für die Krankenversicherung 2,5 Millionen Euro,
  3. c) für die Schaden- und Unfallversicherung 3,5 Millionen Euro.

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, verringert sich der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c um eine Million Euro.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028778

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)