Garantiefonds
§ 73f.
(1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
(2) Der Garantiefonds muss mindestens betragen
- 1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;
- 2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 3,5 Millionen Euro;
- 3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;
- 4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:
- a) für die Lebensversicherung 3,5 Millionen Euro,
- b) für die Krankenversicherung 2,5 Millionen Euro,
- c) für die Schaden- und Unfallversicherung 3,5 Millionen Euro.
(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, verringert sich der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c um eine Million Euro.
(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40028778
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