Garantiefonds
§ 73f.
(1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
(2) Der Garantiefonds muß mindestens betragen
- 1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 50 Millionen Schilling,
- 2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
- 3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
- 4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben,
- a) für die Lebensversicherung 40 Millionen Schilling,
- b) für die Krankenversicherung 20 Millionen Schilling,
- c) für die Schaden- und Unfallversicherung 20 Millionen Schilling.
(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072206
alte Dokumentnummer
N5197820969L
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