§ 73f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Garantiefonds

§ 73f.

(1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.

(2) Der Garantiefonds muß mindestens betragen

  1. 1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 50 Millionen Schilling,
  2. 2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
  3. 3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
  4. 4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben,
  1. a) für die Lebensversicherung 40 Millionen Schilling,
  2. b) für die Krankenversicherung 20 Millionen Schilling,
  3. c) für die Schaden- und Unfallversicherung 20 Millionen Schilling.

(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Z 21 der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Abs. 2 auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087918

alte Dokumentnummer

N5199657585J

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