EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Garantiefonds
§ 73f.
(1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
(2) Der Garantiefonds muss mindestens betragen
- 1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4,3 Millionen Euro;
- 2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 3,8 Millionen Euro;
- 3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4,3 Millionen Euro;
- 4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:
- a) für die Lebensversicherung 3,8 Millionen Euro,
- b) für die Krankenversicherung 2,7 Millionen Euro,
- c) für die Schaden- und Unfallversicherung 3,8 Millionen Euro.
(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, beträgt der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c jeweils mindestens 2,2 Millionen Euro, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamt verrechneten Prämien der Gesamtrechnung.
- 2. Die verrechneten Prämien des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 50 Millionen Euro.
- 3. Die versicherungstechnischen Rückstellungen des indirekten Geschäfts der Gesamtrechnung übersteigen nicht 10 vH der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesamtrechnung.
(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 bis 7 bestehen.
(5) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089335
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