§ 73f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ist erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet (vgl. § 129i Abs. 8).

Garantiefonds

§ 73f.

(1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.

(2) Der Garantiefonds muss mindestens betragen

  1. 1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4,3 Millionen Euro;
  2. 2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 3,8 Millionen Euro;
  3. 3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4,3 Millionen Euro;
  4. 4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:
  1. a) für die Lebensversicherung 3,8 Millionen Euro,
  2. b) für die Krankenversicherung 2,7 Millionen Euro,
  3. c) für die Schaden- und Unfallversicherung 3,8 Millionen Euro.

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, verringert sich der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c um 1,1 Millionen Euro.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.

(5) Die Beträge gemäß Abs. 2 und 3 erhöhen sich im gleichen Ausmaß und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in Art. 17a Abs. 1 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Beträge und in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG für den in Art. 29 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag vorgesehen sind. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.

Schlagworte

Schadenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40085816

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