LGBl. Nr. 72/2019
2. Abschnitt
Haushaltsführung
§ 63a
Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren einen mittelfristigen Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.
31.10.2019
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