§ 63a
Verwaltungsdienstzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.
03.12.2019
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