§ 63a K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 63a

Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung

(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nicht anzuwenden.

22.04.2013

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