§ 63a.
(1) Die Fischereikarte ist unübertragbar. Sie gilt nur für jene Person, auf deren Namen sie lautet und jeweils bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres.
(2) Die Fischereikarte wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller im Burgenland keinen ständigen Wohnsitz, so ist hiefür jede Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Die Ausstellung der Fischereikarte ist Personen, die die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht besitzen, zu verweigern, insbesondere:
- a) Unmündigen und entmündigten Personen;
- b) Jugendlichen, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
ansuchen, soferne sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- c) Personen, die wegen eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist oder als verbüßt oder als erlassen gilt;
- d) Personen, die wegen Übertretung des Betruges, des Diebstahles oder der Teilnehmung am Diebstahl oder wiederholt wegen Übertretung des Fischereigesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder dr zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschriften verurteilt worden sind, für längstens 3 Jahre, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist oder als verbüßt oder als erlassen gilt;
- e) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Fischerei bieten, für längstens 3 Jahre.
(4) Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Fischereikarte zu verweigern ist, erst nach Erteilung der Fischereikarte eintreten oder der Behörde, welche die Fischereikarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden, ist die Behörde verpflichtet, die Fischereikarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereikartenabgabe besteht nicht.
(5) Die Fischereikartenwerber haben für die Ausstellung der Fischereikarte eine Abgabe zu leisten, die dem Lande zufließt und deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung festsetzt.
(6) Für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Auslande haben, kann anstelle der Fischereikarte eine besondere Fischereibewilligung für Ausländer ausgestellt werden. Die näheren Bestimmungen über die Ausfertigung dieser Bewilligung, sowie über die Höhe, Zahlung und Verwendung der zu leistenden Abgaben und Gebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(7) Der Verlust einer Fischereikarte oder der Fischereibewilligung für Ausländer ist unverzüglich jener Verwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Kare (Bewilligung) augestellt hat. Die Behörde hat die Kare (Bewilligung) für ungültig zu erklären. Die Kosten sind vom Verlustträger einzubringen. Ein Ersatz für eine abhanden gekommene Karte (Bewilligung) wird nicht geleistet.
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