§ 63a Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1958

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

LGBl. Nr. 20/1958

§ 63a.

(1) Wer die Fischerei ausübt, hat eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene Fischereikarte oder eine Fischereigastkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Sicherheit sowie den Fischereischutzorganen vorzuweisen.

(2) Die Fischereikarte wird mit Giltigkeit für das gesamte Gebiet des Landes Burgenland und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Lösung für das laufende Kalenderjahr (Anlage 1) oder auf Begehren des Bewerbers für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre (Anlage 2) ausgestellt.

(3) Die Fischerei ist unübertragbar. Sie gilt nur für jene Person, auf deren Namen sie lautet.

(4) Die Fischereikarte wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller im Burgenland keinen ständigen Wohnsitz, so ist hiefür jede Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(5) Die Ausstellung der Fischereikarte ist zu verweigern:

  1. a) Unmündigen und entmündigten Personen;
  2. b) Minderjährigen, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen, soferne sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  3. c) Personen, die wegen eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist oder als verbüßt oder als erlassen gilt;
  4. d) Personen, die wegen Übertretung des Betruges, des Diebstahles oder der Teilnehmung am Diebstahl oder wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verurteilt worden sind, für längstens 3 Jahre, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist oder als verbüßt oder als erlassen gilt;

(6) Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Fischereikarte zu verweigern ist, erst nach Erteilung der Fischereikarte eintreten oder der Behörde, welche die Fischereikarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden, ist die Behörde verpflichtet, die Fischereikarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereikartenabgabe besteht nicht.

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