§ 5 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2020

Mitteleinsatz

§ 5.

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

  1. 1. Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oder
  2. 2. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 35ff angekauft werden oder
  3. 3. Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 5 eingegangen werden.

Schlagworte

Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,

Altlastensicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40226684

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