Mitteleinsatz
§ 5.
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
- 1. Förderungen in Form von
- a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
- b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds
- gewährt,
- 2. Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie
- 3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft
- werden.
Schlagworte
Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,
Altlastensicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242572
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