§ 5 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1997

Förderungsarten

§ 5.

Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse, für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch sonstige Zuschüsse, gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141261

alte Dokumentnummer

N8199747857L

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