Förderungsarten
§ 5.
Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse, für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch sonstige Zuschüsse, gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12141261
alte Dokumentnummer
N8199747857L
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