§ 5 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Mitteleinsatz

§ 5.

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

  1. 1. Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oder
  2. 2. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 35ff angekauft werden.

Schlagworte

Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,

Altlastensicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043853

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