Mitteleinsatz
§ 5.
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
- 1. Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oder
- 2. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 35ff angekauft werden.
Schlagworte
Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,
Altlastensicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40043853
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