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§ 47 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Registerstelle

§ 47.

Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270017

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