§ 4 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2018

§ 4.

Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn

  1. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
  2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

20010319

Dokumentnummer

NOR40208145

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