zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 4.
(1) Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn
- – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
- – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 141/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(3) § 2 und § 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 417/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
- – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
- – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Gesetzesnummer
20010319
Dokumentnummer
NOR40226724
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