§ 4 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2019

§ 4.

(1) Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn

  1. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
  2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 141/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020

Gesetzesnummer

20010319

Dokumentnummer

NOR40214901

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