§ 4 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.2022

§ 4.

(1) Diese Verordnung ist erstmalig anzuwenden, wenn

  1. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
  2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 141/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(3) § 2 und § 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 417/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

  1. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
  2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

(4) § 3 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 193/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden.

(5) § 3 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. II Nr. 193/2022 tritt nicht in Kraft. § 3 Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 193/2022 ist letztmalig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2021 anzuwenden.

(6) Für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 wird der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt:

Kindermehrbetrag

§ 33 Abs. 7 EStG 1988:

pro Kind

250 Euro

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten

Angepasster Betrag

in Euro

Belgien

256,25

Bulgarien

116,00

Dänemark

316,00

Deutschland

238,25

Estland

185,25

Finnland

281,25

Frankreich

253,50

Griechenland

193,00

Irland

296,00

Island

362,25

Italien

231,00

Kroatien

156,50

Lettland

170,75

Liechtenstein

250,00

Litauen

151,75

Luxemburg

289,00

Malta

190,00

Niederlande

257,75

Norwegen

337,00

Polen

132,75

Portugal

198,75

Rumänien

120,75

Schweden

275,75

Schweiz

348,00

Slowakei

177,75

Slowenien

194,50

Spanien

213,50

Tschechien

163,75

Ungarn

143,75

Zypern

200,50

  

(7) Für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 werden der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und § 124b Z 410 lit. c EStG 1988 aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt:

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetz-betrag § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988:

bei einem Kind

494 Euro

für das zweite Kind

175 Euro

für jedes weitere Kind 220 Euro

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten

Angepasster Betrag

in Euro

Angepasster Betrag

in Euro

Angepasster Betrag

in Euro

Belgien

501,20

177,55

223,21

Dänemark

570,08

201,95

253,88

Finnland

530,02

187,76

236,04

Frankreich

498,03

176,43

221,80

Irland

547,02

193,78

243,61

Island

623,39

220,84

277,62

Luxemburg

538,95

190,93

240,02

Niederlande

502,93

178,16

223,98

Norwegen

594,28

210,53

264,66

Schweden

523,68

185,51

233,22

Schweiz

606,96

215,02

270,31

Vereinigtes Königreich

514,75

182,35

229,24

    

(8) Für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 wird der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 und § 124b Z 410 lit. c EStG 1988 aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt:

Kindermehrbetrag

§ 33 Abs. 7 EStG 1988:

pro Kind

550 Euro

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten

Angepasster Betrag

in Euro

Belgien

558,02

Dänemark

634,70

Finnland

590,10

Frankreich

554,49

Irland

609,03

Island

694,05

Luxemburg

600,05

Niederlande

559,95

Norwegen

661,65

Schweden

583,05

Schweiz

675,77

Vereinigtes Königreich

573,10

  

(9)

  1. 1. § 3 Abs. 2 und Abs. 4 sind letztmalig für den Kalendermonat Juli 2022 anzuwenden (§ 124b Z 410 EStG 1988).
  2. 2. § 3 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2022 ist letztmalig anzuwenden für die Veranlagung des Kalenderjahres 2021 bzw. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 enden (§ 124b Z 410 EStG 1988).
  3. 3. Die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022

Gesetzesnummer

20010319

Dokumentnummer

NOR40246785

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